
AdA Ausbildung der Ausbilder Prakt. Teil
AdA für Geprüfte Fachwirte und BilanzbuchhalterAls Bilanzbuchhalter/in, Wirtschaftsfachwirt/in oder Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen können Sie sich für Aufgaben in der betrieblichen Ausbildung weiterentwickeln und die Ausbildereignungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen.
Nutzen Sie Ihren Vorteil: Sie müssen nur noch den praktischen Teil der Ausbildereignungsprüfung absolvieren, weil Ihnen aufgrund Ihrer Bilanzbuchhalter- oder Fachwirte-Prüfung die schriftliche Prüfung erlassen wird.
| 24.10.2026 - 07.11.2026 | |||||||
| Anzahl | 3 Termin(e)
| ||||||
| Nummer | 260112 | ||||||
| Ort | |||||||
| Preis | 450,00 € zzgl. IHK-Prüfungsgebühr zzt. 105,00 € | ||||||
| Hinweise | PrüfungsvoraussetzungenDie Zulassung zum Intensivseminar setzt die erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur „Geprüften Fachwirt/in“ oder die erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur „Geprüften Bilanzbuchhalter/in“ nach der Prüfungsordnung vom 26. August 2008 voraus.Für den gepr. Wirtschaftsfachwirt, die gepr. Wirtschaftsfachwirtin: § 9 Ausbildereignung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin“ besagt: Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung nach der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit Für den gepr. Fachwirt, die gepr. Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen: § 12 Ausbildereignung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen“ besagt: Wer die Prüfung zum/zur „Geprüften Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen“ nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung nach der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Für den gepr. Bilanzbuchhalter, die gepr. Bilanzbuchhalterin: § 12 Ausbildereignung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ besagt: Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. |
